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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Heilbronn zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
04.02.2026 4 Ca 173/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird EUR 13.119,12 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.08.2026 1 Ca 387/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2025 nicht aufgelöst wurde.

2. Auf Antrag der Klägerin wird das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2025 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von EUR 13.400,00 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils die Hälfte.

5. Streitwert: EUR 40.200,00.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.08.2026 7 Ca 121/26

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.723,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 861,84 Euro vom 03.02.2026 bis 02.03.2026 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.073,68 Euro vom 03.03.2026 bis 19.05.2026 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 1.723,68 Euro seit dem 19.05.2026 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2026 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Der Streitwert wird auf 5.573,68 Euro festgesetzt.

03.09.2026 2 Ca 103/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 14.083,02 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2026 2 Ca 10/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Dörzbach zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils hälftig.

3. Der Streitwert wird auf 3.700,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2026 2 Ca 236/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 18. November 2025 nicht aufgelöst ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18. November 2025 nicht aufgelöst ist.

3. Auf den Auflösungsantrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 38.948,63 EUR brutto mit Ablauf des 31. März 2026 aufgelöst.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 21.11.2025 bis 31.03.2026 in Höhe von 2.386,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.04.2026 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 19.11.2025 bis 31.03.2026 in Höhe von 22.770,00 EUR brutto zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25 Prozent und der Kläger zu 75 Prozent.

8. Der Streitwert wird auf 179.820,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2026 6 Ca 225/26

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.2026 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

3. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 14.388,28 EUR festgesetzt.

09.09.2026 11 Ga 3/26

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.066,20.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.