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Datum: 03.09.2026

Aktenzeichen: 2 Ca 236/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 18. November 2025 nicht aufgelöst ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18. November 2025 nicht aufgelöst ist.

3. Auf den Auflösungsantrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 38.948,63 EUR brutto mit Ablauf des 31. März 2026 aufgelöst.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 21.11.2025 bis 31.03.2026 in Höhe von 2.386,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.04.2026 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 19.11.2025 bis 31.03.2026 in Höhe von 22.770,00 EUR brutto zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25 Prozent und der Kläger zu 75 Prozent.

8. Der Streitwert wird auf 179.820,00 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.