In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Heilbronn zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 27.03.2026 | 7 Ca 314/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 26.03.2026 | 3 Ca 433/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 600,00. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.03.2026 | 7 Ca 73/25 |
1. Das Versäumnisurteil vom 19.09.2025 wird aufrechterhalten. |
| 20.03.2026 | 7 Ca 440/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 14.11.2025 aufgelöst worden ist. |
| 19.03.2026 | 8 Ga 2/26 |
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.451,25 EUR. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.03.2026 | 8 Ca 491/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Dezember 2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Werkstatthelfer der mobilen Systeme weiter zu beschäftigen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Kläger zu 1/5.. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 21.500,00. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.03.2026 | 1 Ca 342/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: EUR 10.981,28 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 04.02.2026 | 4 Ca 173/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird EUR 13.119,12 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |