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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Heilbronn zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
16.07.2026 3 Ca 86/26

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 11107,20.

14.07.2026 1 Ca 144/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtssteits.

3. Streitwert: EUR 54.117,32

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.07.2026 1 Ca 219/25

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27.03.2025, zugegangen am 28.03.2025, sowohl als fristlose als auch als hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unwirksam ist.


2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 32,00 Verpflegungsmehraufwand März 2025 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2025 zu bezahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfall in Höhe von EUR 1.947,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.04.2025 zu bezahlen.


4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.340,27 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2025 zu bezahlen.


5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszufüllen und an die Bundesagentur für Arbeit zu übersenden.


6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Widerklage wird abgewiesen.

8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 80 % und der Kläger 20 %.

9. Streitwert: EUR 16.877,12.

10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.07.2026 8 Ca 194/26

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Beklagten vom 8. Januar 2026 ins Lager unwirksam
ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Abmahnung
vom 13. Januar 2026 aus der Personalakte zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 7.371,00.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.02.2026 4 Ca 173/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird EUR 13.119,12 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.