In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Heilbronn zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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| 12.05.2026 | 1 Ca 556/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
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| 08.05.2026 | 5 BV 3/25 |
1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit und Pausen einschließlich Dienstplanung, Gleitzeitkonto, Flexkonto, Mehrarbeit, Zeitausgleich, Rahmenarbeitszeit, Regelung Heiligabend und Silvester sowie Rufbereitschaft wird Herr Richter am Arbeitsgericht a. D. Dr. Julian Burmeister-Bießle bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer wird pro Seite auf 2 festgesetzt. 3. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen. |
| 07.05.2026 | 3 Ca 16/26 |
1. Die Beklagte zu verurteilen, die Mehrfertigung des Verweises des Klägers vom 01.07.2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Gruppensprecherzulage in Höhe von 255,58 EUR brutto für den Monat Juli 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2025 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Gruppensprecherzulage in Höhe von 255,58 EUR brutto für den Monat August 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2025 an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, die Gruppensprecherzulage in Höhe von 255,58 EUR brutto für den Monat September 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2025 an den Kläger zu zahlen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, die anteilige Gruppensprecherzulage in Höhe von 153,40 EUR brutto für den Monat Oktober 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2025 an den Kläger zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Gruppensprecher zu beschäftigen. 7. Die Beklagte hat die Kosten des Vefahrens zu tragen. 8. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 9898,14. |
| 05.05.2026 | 1 Ca 202/25 |
1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Abmahnung vom 18.2.2025 aus der Personalakte des beklagen Landes zu entfernen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Streitwert: EUR 6.000,--. 4. Die Berufung wird zugelassen. |
| 04.02.2026 | 4 Ca 173/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird EUR 13.119,12 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |