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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Foto zeigt eine Richterbank im Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und im Hintergrund das Landeswappen Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern hat in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine herausragende Bedeutung. Diese sollen ihre Sachkunde und praktische Erfahrung in die Rechtsfindung einbringen und damit zur Bürger- und Praxisnähe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung beitragen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind in allen Instanzen neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg sind ca. 3.350 ehrenamtliche Richterinnen  und Richter tätig.

Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter (PDF 18,6 MB)

Berufung zum ehrenamtlichen Richter

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter  werden aufgrund von Vorschlagslisten berufen, die von den Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, sonstigen Verbänden von Arbeitnehmern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgestellt werden. Seit 01.01.2003 ist das Landesarbeitsgericht für die Berufung zuständig. Wenn Sie sich für dieses Amt interessieren, müssen sie sich mit einem der vorschlagsberechtigten Verbände ins Benehmen setzen. mehr


Mitwirkung an der Rechtsprechung

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden einer Kammer oder mehreren Kammern des jeweiligen Gerichts zugewiesen. Sie werden nach der Heranziehungsliste der oder des Vorsitzenden zu den Kammerverhandlungen hinzugezogen. Die Ladung erfolgt regelmäßig für einen Sitzungstag. Im Schnitt kann mit einer dreimaligen Ladung pro Jahr gerechnet werden. mehr


Entschädigung

Die Tätigkeit als Beisitzer bei den Gerichten für Arbeitssachen ist ein Ehrenamt. mehr


Ende des Amtes

Das Amt des ehrenamtlichen Richters endet nach Ablauf der Amtszeit. Außerdem kann der ehrenamtliche Richter sein Amt aus bestimmten persönlichen Gründen niederlegen. mehr


Ausschuss der ehrenamtlichen Richter

Bei allen Arbeitsgerichten und beim Landesarbeitsgericht sind Ausschüsse der ehrenamtlichen Richter gebildet. Der Ausschuss besteht jeweils aus vier ehrenamtlichen  Richterinnen und Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre von den ehrenamtlichen Richtern gewählt. mehr

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