Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden aufgrund von Vorschlagslisten berufen, die von den Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, sonstigen Verbänden von Arbeitnehmern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgestellt werden. Seit 01.01.2003 ist das Landesarbeitsgericht für die Berufung zuständig.
Zu ehrenamtlichen Richtern können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber berufen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder dort wohnen. Die ehrenamtlichen Richter beim Landesarbeitsgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre bei einem Arbeitsgericht gewesen sein.
Ehrenamtliche Richter der Arbeitnehmerseite können neben den aktiv tätigen Arbeitnehmern auch frühere Arbeitnehmer sein, die jetzt arbeitslos sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervereinigungen. Ehrenamtliche Richter auf der Arbeitgeberseite können neben den eigentlichen Arbeitgebern auch die Mitglieder von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretungsorganen, unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige leitende Angestellte sowie Mitglieder und Angestellte von Arbeitgebervereinigungen sein.
Die ehrenamtlichen Richter werden vom Landesarbeitsgericht für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Wiederberufung auf einen erneuten Vorschlag hin ist möglich.