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Datum: 20.10.2026

Aktenzeichen: 7 Ca 138/26

1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für August 2025 Annahmeverzugslohn in Höhe von 3.600 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für September 2025 Annahmeverzugslohn in Höhe von 7.100 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2025 Annahmeverzugslohn in Höhe von 7.100 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für November 2025 Annahmeverzugslohn in Höhe von 7.100 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2025 abzüglich 2.296,32 Euro zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2025 Annahmeverzugslohn in Höhe von 7.100 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2026 abzüglich 2.870,40 Euro zu zahlen.
6. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2026 Annahmeverzugslohn in Höhe von 4.600 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2026 abzüglich 2.870,40 Euro zu zahlen.
7. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger Nutzungsentschädigung für den Dienstwagen i.H.v. 1.614,58 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2026 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers auf dessen Konto bei der Allianz Lebensversicherungs-AG, 10850 Berlin, Versicherungsvertrag Allianz Direktversicherung InvesFlex mit der Vertragsnummer 6/302965/1, Versicherungsnummer 32 457 713 02.500 Euro brutto zu zahlen.
9. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger 17 Urlaubstage für das Jahr 2025 zu gewähren.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 
12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 
13. Der Streitwert wird auf 144.364,63 Euro festgesetzt.