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Datum: 25.08.2026
Aktenzeichen: 1 Ca 387/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2025 nicht aufgelöst wurde.
2. Auf Antrag der Klägerin wird das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2025 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von EUR 13.400,00 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils die Hälfte.
5. Streitwert: EUR 40.200,00.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.