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Datum: 09.07.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 194/26

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Beklagten vom 8. Januar 2026 ins Lager unwirksam
ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Abmahnung
vom 13. Januar 2026 aus der Personalakte zu entfernen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 7.371,00.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.