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Datum: 18.06.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 57/26

1. Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Kündigung der Beklagten
vom 21. Januar 2026 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
fristlos, sondern zum 30. April 2026 beendet hat.

2. Die Kosten des Verfahrens werden von der Klägerin zu 2/3 und von der Beklagten
zu 1/3 getragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.351,00 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.