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Datum: 18.06.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 113/26

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten
vom 12. Februar 2026 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.3.2026 hinaus fortbesteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, für September 2025 3.256,00 EUR brutto nebst Zinsen
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2026 an den Kläger
zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, für Oktober 2025 3.256,00 EUR brutto nebst Zinsen von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2026 an den Kläger zu
zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, für Dezember 2025 3.404,00 EUR brutto abzüglich erhaltener 1.000,00 netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16. Januar 2026 an den Kläger zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, für Januar 2026 3.256,00 EUR brutto nebst Zinsen von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2026 an den Kläger
zu zahlen.

7. Die Klage wird in Bezug auf die Anträge Ziff. 8 vom 3.3.2026 und Ziff. 5 vom
27,5.2026 abgewiesen.

8. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

9. Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.037,00.

10.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.