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Datum: 21.05.2026

Aktenzeichen: 3 Ca 499/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2026 nicht beendet wird.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter in der Werkstatt weiterzubeschäftigen.

 

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 16871,20.