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Datum: 07.05.2026
Aktenzeichen: 3 Ca 16/26
1. Die Beklagte zu verurteilen, die Mehrfertigung des Verweises des Klägers vom 01.07.2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Gruppensprecherzulage in Höhe von 255,58 EUR brutto für den Monat Juli 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2025 an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, die Gruppensprecherzulage in Höhe von 255,58 EUR brutto für den Monat August 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2025 an den Kläger zu zahlen.
4. Die Beklagte zu verurteilen, die Gruppensprecherzulage in Höhe von 255,58 EUR brutto für den Monat September 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2025 an den Kläger zu zahlen.
5. Die Beklagte zu verurteilen, die anteilige Gruppensprecherzulage in Höhe von 153,40 EUR brutto für den Monat Oktober 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2025 an den Kläger zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Gruppensprecher zu beschäftigen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Vefahrens zu tragen.
8. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 9898,14.