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Datum: 19.03.2026

Aktenzeichen: 8 Ga 2/26

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.451,25 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.