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Datum: 20.03.2026

Aktenzeichen: 7 Ca 440/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.01.2026 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 
5. Der Streitwert wird auf 4.468,50 Euro festgesetzt.