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Datum: 19.03.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 491/25

1.    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Dezember 2025 nicht aufgelöst worden ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Werkstatthelfer der mobilen Systeme weiter zu beschäftigen.

 3.    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Kläger zu 1/5..

5.    Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 21.500,00.

6.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.