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Datum: 10.03.2026
Aktenzeichen: 5 Ca 138/25
Urteil
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.05.2025 zum 12.05.2025 noch durch die hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 12.05.2025 aufgelöst worden ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 12.05.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Lager- und Produktionswerkerin, Hilfskraft weiterzubeschäftigen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Streitwert: EUR 6.611,30.