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Datum: 11.02.2025
Aktenzeichen: 5 Ca 121/24
Teil-Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle bei ihr über die Klägerin ab dem 01.05.2003 bis 08.09.2021 elektronisch und/oder in Schriftform gespeicherten personenbezogenen Daten. Im Einzelnen hat die Beklagte die Auskunft wie folgt zu erteilen:
- Aufstellung über die Kategorien personenbezogener Daten, die von der Beklagten verarbeitet werden, z.B. Stammdaten, sozialversicherungsrechtliche Merkmale, steuerlich relevante Merkmale, sensible Daten im Sinne von Art.9 DS-GVO (wie z.B. Gesundheitsdaten),
- die Verarbeitungszwecke, z.B. die Durchführung von Gehaltsabrechnungen und sozialversicherungsrechtlichen Meldungen,
- die Empfänger oder Kategorie von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, z.B. Einzugsstellen, Behörden und andere Stellen,
- die geplante Dauer der Speicherung betreffenden personenbezogenen Daten, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Beklagte als den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der Klägerin als betroffener Person erhoben werden bzw. erhoben wurden: alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
- gegebenenfalls das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art 22. Abs. 1 und Abs. 4 DS-GVO sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die Klägerin als betroffene Person.
2. Im übrigen wird Klageantrag Ziff. 1 abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Streitwert: EUR 5.000,00.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.