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Medienmitteilung vom 20.07.2017

Datum: 20.07.2017

Im Fall des betriebsbedingt gekündigten Fechttrainers aus Tauberbischofsheim, AZ: 1 Ca 48/17, unterlag der Kläger mit seiner Klage sowohl gegenüber dem Fechtclub Tauberbischofsheim als auch gegenüber dem Deutschen Sportbund. Bezüglich der Kündigung des Fechtclubs Tauberbischofsheim sah die Kammer den betriebsbedingten Kündigungsgrund als gegeben. Gegenüber dem gleichfalls verklagten Deutschen Sportbund verneinte die Kammer das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Im Fall des verhaltensbedingt gekündigten Fechttrainers wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung, AZ: 1 Ca 536/16 wird Termin zur Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen bestimmt werden.

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