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Mitteilung in dem Verfahren 2 BV 14/19 (Hurlebaus u.a. sowie Firma Adolf Würth GmbH & Co. KG - Anfechtung der Betriebsratswahl)

Datum: 30.07.2020

Das Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim - hat die Wahl des Betriebsrats bei der Firma Würth durch Beschluss vom 29.7.2020 für unwirksam erklärt.

Den Antrag des Antragstellers zu 1 (Herr Hurlebaus) hat das Arbeitsgericht allerdings als unzulässig abgewiesen, da er im Moment der Wahl nicht über das aktive Wahlrecht verfügte und daher nicht wahlanfechtungsberechtigt war. Aktiv wahlberechtigt zur Betriebsratswahl sind nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung nur solche Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben haben und während des Kündigungsrechtsstreites nach Ablauf der Kündigungsfrist im Moment der Wahl tatsächlich weiterbeschäftigt werden. Letzteres war beim Antragsteller zu 1 nicht der Fall. Mit den Antragstellern zu 2, zu 3 und zu 4 verblieben die für eine zulässige Wahlanfechtung erforderlichen drei Anfechtungsberechtigten.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass zur Überzeugung der Kammer jedenfalls zwei Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren feststehen und nicht festgestellt werden konnte, dass durch diese Verstöße das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte. So waren in den inneren Seitenklappen der Stimmzettelumschläge Nummern angebracht. Es konnte nach der Entscheidung des Gerichts dahinstehen, ob es sich hierbei um von der Druckerei für etwaige Reklamationsfälle angebrachte Produktionsfertigungsnummern und die Kostenstelle des Maschinenführers handelt und ob diese in jedem Umschlag identisch waren. Der Wähler hat nur seinen eigenen Wahlumschlag und kann nicht wissen, ob die darauf befindlichen Nummern mit denen in allen anderen Umschlägen identisch sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der Wähler nicht die für das Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl erforderliche subjektive Überzeugung haben, seine Stimme abgeben zu können, ohne dass ein Anderer hiervon später Kenntnis erlangen kann.

Des Weiteren war nach der Entscheidung des Gerichts auch das Wahlausschreiben fehlerhaft, weil dieses diejenigen Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die eine schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde, nicht namentlich aufführte, sondern die Briefwahl pauschal für alle Mitarbeiter mit regulärem Beschäftigungsort außerhalb Künzelsaus anordnete. Diese Angabe ist aber nach der Wahlordnung zwingend erforderlich und Voraussetzung dafür, dass für die Wahlberechtigten erkennbar ist, welche Betriebsteile überhaupt als mit-wahlberechtigt angesehen werden.

Andere streitige Punkte – insbesondere, ob bei der Wahl des Betriebsrats auch der Betriebsbegriff verkannt wurde – hat das Gericht bewusst unentschieden gelassen, weil es hierauf nach der die Entscheidung tragenden Argumentation des Gerichts rechtlich nicht mehr ankam.

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