Zum Inhalt springen

Datum: 27.03.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 194/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.9.2024, dem Kläger zugegangen am 27.9.2024, aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7/10, die Beklagte 3/10. 
4. Der Streitwert wird auf 13.600,- € festgesetzt. 
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.