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Datum: 27.03.2025

Aktenzeichen: 7 Ca 163/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 14.8.2024 weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/8, die Beklagte 7/8.