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Datum: 12.12.2024

Aktenzeichen: 3 Ca 393/24

  1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 18.07.2024 sowie vom 11.09.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Kläger hat 32% und die Beklagte hat 68% der Kosten zu tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt EUR 11.100,00.

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