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Datum: 10.12.2024
Aktenzeichen: 5 Ca 155/24
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.04.2024 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.04.2024 aufgelöst wurde.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.04.2024 beendet wurde.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils 50 %.
- Streitwert: EUR 16.856,00.