Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
28.11.2024 8 Ca 184/24

1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 27.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 18.04.2024 rechtsunwirksam ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent zu tragen.
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 29.387,45 EUR. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.11.2024 11 Ca 2732/24


Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 02.05.2024 mit Ablauf des 03.05.2024 aufgelöst worden ist, noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 02.05.2024 mit Ablauf des 31.12.2024 aufgelöst wird.

 

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Außendiensttechniker vertragsgemäß weiter zu beschäftigen.

 

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

 

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

5. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 33.045,70 EUR festgesetzt.

 

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.11.2024 14 Ca 1459/24

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,35 Euro brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2024 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 19/50 und die Beklagte
31/50 zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 730,46 Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht zugelassen.

27.11.2024 14 Ca 1069/24

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 15.02.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Meister in der
Schlosserei und Schlüsselausgabe weiter zu beschäftigen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.933,44 Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

26.11.2024 12 Ca 617/23

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Weisung der Beklagten gern. Schreiben der Beklagten vom 28.06.2023 nicht verpflichtet ist, eine Tätigkeit in Speyer als Montagearbeiter 2 mit der Eingruppierung E 02 (mit Prämienlohn) gern. ERA für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz in einer 35-Stunden-Woche im 3-SchichtBetrieb zu erbringen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 13.800,00 festgesetzt.

26.11.2024 27 Ca 291/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.05.2023 weder mit sofortiger Wirkung, noch zum 31.08.2023 beendet wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.860,00

26.11.2024 12 Ca 205/24

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.742.137,00 festgesetzt.
4.Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.



26.11.2024 12 Ca 1066/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht 
durch die Kündigung der Beklagten vom 03. November 2023 der beklagten Partei beendet wurde.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
durch die Kündigung der Beklagten vom 07. November 2023 der beklagten Partei beendet wurde.
3.Die beklagte Partei wird verurteilt, die klagenden Partei bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
5.Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
6.Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
7.Die Widerklage wird abgewiesen.
8.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
9.Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.742.137,00 festgesetzt.
10.Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

26.11.2024 12 Ca 205/24

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.742.137,00 festgesetzt.
4.Eine Berufungszulasssung von Seiten des erkennenden Gerichts erfolgt nicht.

26.11.2024 12 Ca 18/24

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 3.419.682,00 festgesetzt.
4.Eine Berufungszulasssung von Seiten des erkennenden Gerichts erfolgt nicht.



19.11.2024 25 Ca 2975/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 14.336,73 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

07.11.2024 22 Ca 3911/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst
worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst worden
ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

07.11.2024 26 Ca 584/24

Teilurteil
1. Die Auskunftsanträge Klageantrag Ziffer 1 und Ziffer 2 (Hilfsantrag) werden abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 1.181,92 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.11.2024 27 Ca 546/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 31.860,93. 


05.11.2024 27 Ca 478/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt. 
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.000,00. 


22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 4456/22

1.    Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 

2.    Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 

3.    Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 

4.    Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu
tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

18.10.2024 8 Ca 36/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird festgesetzt auf 14.800,00 EUR. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2024 27 Ca 417/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 36.272,92.


28.08.2024 28 Ca 1177/24

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird auf der ersten Stufe (Auskunftsantrag) abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. 

06.08.2024 1 BV 29/24

 1.   Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen.

 2.   Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können.

 3.   Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen.

25.07.2024 21 Ca 1396/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.07.2024 21 Ca 962/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

11.07.2024 21 Ca 611/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt.

26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

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