Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
06.02.2025 6 Ca 1702/24

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf 20.02.2025, 9:20, Saal
009.

06.02.2025 6 Ca 1861/24


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 1.380,96 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.



06.02.2025 6 Ca 1512/24


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 14.101,98 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

06.02.2025 6 Ca 1511/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 14.101,98 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

06.02.2025 6 Ga 8/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 6.785,65 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

06.02.2025 21 Ca 2136/24

1.    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.

 

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. März 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. April 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. August 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. September 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. November 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.

 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. März 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. April 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024,

1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. August 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. September 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. November 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024.

1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025.

1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.

 

 

4.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen.

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.    Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10  der Kosten des Rechtsstreits.

7.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt.

05.02.2025 15 Ca 6775/24

Versäumnisurteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert des Verfahrens wird auf 8.640 EUR festgesetzt.

05.02.2025 15 Ca 3361/24

Beschluss
1.Termin zur Fortsetzung der Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, 09.04.2025, 11:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Saal 015, Hochparterre, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart,
2.Die klagende Partei erhält Gelegenheit, bis spätestens zum 05.03.2025 abschließend das vorzutragen, wann sie der beklagten Partei im Dezember 2023 oder Januar 2024 ihre Arbeitsleistung angeboten hat.
3.Die beklagte Partei erhält Gelegenheit, hierauf bis spätestens zum 26.03.2025 abschließend zu erwidern.

05.02.2025 15 Ca 4698/24

Beschluss
1.Ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch den 14.05.2025 11:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Saal 015, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart
2.Die Klägerseite wird aufgegeben zum richterlichen Hinweis aus der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2025 bis zum 05.03.2025 abschließend Stellung zu nehmen.
3.Die Beklagte erhält Gelegenheit zum zu erwartenden Klagevortrag abschließend bis zum 02.04.2025 Stellung zu nehmen.

05.02.2025 15 Ca 6772/24

Beschluss
1.Den Parteien wird aufgegeben, schriftlich bis zum 19.2.2025 gegenüber dem Gericht zu erklären ob und zu welchen Konditionen eine gütliche Einigung in Betracht kommt.
2.Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:
Mittwoche den 12.03.2025 16:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Saal 015, Hochparterre, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart

05.02.2025 30 Ca 2859/23

Urteil
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 250,00 Euro zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf Euro 16.095,71 festgesetzt. 
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.02.2025 25 Ca 3821/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 23.783,12 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.01.2025
22 Ca 5021/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung im Schreiben vom 27. August 2024 beendet wird. 
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung im Schreiben vom 26. September 2024 beendet wird. 
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Der Kläger trägt 1/5. die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.01.2025 23 Ca 5470/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 nicht aufgelöst wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als IT-Mitarbeiter im Bereich Geschäftsentwicklung weiter zu beschäftigen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

29.01.2025 14 Ca 5046/23

Urteil:
1) Das Versäumnisurteil vom 16.10.2024 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beträge dort unter Ziff. 1 und 2 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2023 zu bezahlen sind.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.402 92 Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

29.01.2025 14 BV 66/24

Beschluss:
Die Anträge werden zurückgewiesen.

29.01.2025 14 Ca 5142/23

Urteil:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.475,18 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

29.01.2025 14 Ca 2600/24

Urteil:
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen und unter Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagens als Principal Client Director weiter zu beschäftigen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.560.- Euro festgesetzt.
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

29.01.2025 28 Ca 4411/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 10.660,05 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

24.01.2025 10 Ca 877/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2024 zum 31. Oktober 2024 aufgelöst wurde.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 31 Ca 2508/24

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 20 Ca 905/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 15.900,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 20 Ca 739/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.449,65 EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

07.01.2025 20 Ca 373/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird auf 10.806,40 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

18.12.2024 24 Ca 3602/24

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.12.2024 22 Ga 49/24

Versäumnisteil- und Schlussurteil
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Stuttgarter Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Süddeutschen Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Süddeutschen Rundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
4.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Funke Mediengruppe gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
5.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Südwestrundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
6.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Zeitung "Die Zeit" gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
7.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Finanzamt des Landes Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
8.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Zoll der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
9.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
10.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Deutschen Rentenversicherung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
11.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der AOK Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
12. Im Übrigen wird die Verfügungsklage abgewiesen.
13. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
14. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
15. Soweit die Verfügungsklage abgewiesen wurde, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

11.12.2024 11 Ga 50/24


Urteil vom 11.12.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.12.2024 21 Ca 3791/24

 Urteil

1.  Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 

2.  Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 

3.  Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

• Arbeitsbereitschaft („wollen“) 

• Arbeitsbefähigung („können“) 

• Fachkenntnisse/Weiterbildung 

• Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit

• Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse 

• Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits.

6.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt.

7.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

04.12.2024 9 Ca 93/23

1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen.

2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

   Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent.

5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

03.12.2024 12 Ca 997/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 9.131,94 festgesetzt.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

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