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Datum: 12.03.2025

Aktenzeichen: 13 Ca 132/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS aus jeweils 5,00 Euro seit 31.01.2024, 29.02.2024, 31.03.2024 und 30.04.2024 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, monatlich eine Pauschale für Druck und Übersendung der monatlichen Gehaltsabrechnung in Höhe von 5,00 Euro netto vom Entgelt der Klägerin einzubehalten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 230,00 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.