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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Heilbronn zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Datum Aktenzeichen Tenor
 
30.04.2024 4 Ca 379/23

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nach der Lohngruppe K6 zu entlohnen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.064,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus EUR 258,00 seit dem 01.09.2023, aus EUR 258,00 seit dem 01.10.2023, aus EUR 258,00 seit dem 01.11.2023, aus EUR 258,00 seit dem 01.12.2023, aus EUR 258,00 seit dem 01.01.2024, aus EUR 258,00 seit dem 01.02.2024, aus EUR 258,00 seit dem 01.03.2024, aus EUR 258,00 seit dem 01.04.2024 und aus EUR 258,00 seit dem 01.05.2024 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 %.

5. Streitwert: EUR 14.173,00

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
19.04.2024 6 Ga 3/24

Urteil: 

1. Der Antrag wird abgewiesen. 
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Streitwert: EUR 2.9140,00 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
19.04.2024 2 Ca 16/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Oktober 2022 Differenzlohn in Höhe von 5.300 € brutto abzüglich bereits erhaltenen 2.279,59 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat November 2022 Differenzlohn in Höhe von 5.300 € brutto abzüglich bereits erhaltenen 2.279,59 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2022 Differenzlohn in Höhe von 5.300 € brutto abzüglich bereits erhaltenen 2.279,59 € netto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2023 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger die Löhne für die Monate April 2022 und September bis Dezember 2022 abzurechnen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2023 Vergütung in Höhe von 5.300 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2023 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2023 Vergütung in Höhe von 5.300 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. bis 18. April 2023 Vergütung in Höhe von 2.944,40 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2023 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.403,08 € brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2023 zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
11. Die Widerklage wird abgewiesen.
12. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte zu 95%, der Kläger zu 5%. 
13. Der Streitwert wird auf Euro 94.855,15 festgesetzt. 
14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
 
 

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