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Verweigerung der Aussage
Zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen sind nur Personen berechtigt, die aufgrund Verlöbnisses, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Verwandtschaft/Schwägerschaft in einer engen Beziehung zu einer Prozesspartei stehen, sowie solche Personen, die aufgrund ihres Berufs zur Verschwiegenheit berechtigt oder verpflichtet sind (z.B. Geistliche, Pressemitarbeiter, Ärzte, Rechtsanwälte). Das Gericht hat diese Personen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Darüber hinaus kann jeder Zeuge auf eine Frage die Antwort vor allem dann verweigern, wenn eine Antwort die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen würde. Auch auf diesen Gesichtspunkt wird das Gericht in der Regel hinweisen.