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Datum: 15.05.2024

Aktenzeichen: 1 Ca 270/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2023 geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum Eintritt der Rechtskraft über den Kündigungsschutzantrag zu den bisherigen Bedingungen als Mitarbeiter im Qualitätsmanagement weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 30.06.2023 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte zu 83 %, der Kläger zu 17 %.

6. Der Streitwert wird auf Euro 24.300,00 festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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