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Datum: 24.02.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 132/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 18.11.2024 vereinbarten "Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages" mit Ablauf des 31.03.2025 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Montierer weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.837,76.