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Klagen auf höhere Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie abgewiesen
Datum: 18.11.2015
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 18.11.2015 die Klagen von fünf Arbeitnehmern gegen ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen auf höheren monatlichen Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) abgewiesen.
Die Beklagte verleiht Mitarbeiter an Produktionswerke in der Automobilzulieferung, u.a. an ein zu ihrer Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen in Weil im Schönbuch, dem Einsatzbetrieb der Kläger. Dieses beschäftigt im gewerblichen Bereich keine eigenen Mitarbeiter. Der TV BZ ME sieht, nach der Einsatzdauer im Kundenbetrieb gestaffelt, Branchenzuschläge auf das Stundentabellenentgelt nach dem Entgelttarifvertrag Zeitarbeit vor. Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge eröffnet die Möglichkeit, dass sich der Entleiher gegenüber dem Verleiher auf Basis der Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmer auf eine „Deckelung“ des Branchenzuschlags beruft. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche - 10% - unberücksichtigt.
Die Kläger machen höhere Branchenzuschläge auf 50% geltend. Sie meinen u.a., eine Deckelung sei nicht möglich, da im Einsatzbetrieb kein Vergütungssystem existiere und somit auf die hypothetische Vergütung eines Stammbeschäftigten in der Unternehmensgruppe der Beklagten abzustellen sei. Die Beklagte beruft sich u.a. auf die von ihr vorgenommene Deckelung unter Verweis auf eine Auskunft des Kundenbetriebes. Die Deckelung setze am Vergleichsentgelt eines fiktiven Stammarbeitnehmers des Einsatzbetriebes an, deren Richtigkeit auch von der Bundesagentur für Arbeit bestätigt worden sei.
Die Klagen hatten keinen Erfolg.
Die Beklagte hat sich rechtswirksam auf die Deckelung des Branchenzuschlages berufen und hierfür die Auskunft des Kundenbetriebes in Weil im Schönbuch als Nachweis vorgelegt, die ordnungsgemäß und glaubhaft ist im Hinblick auf den Gesamtverdienst eines hypothetischen Stammarbeitnehmers. Der Beweiswert dieser Auskunft wurde durch die Kläger nicht ausreichend erschüttert. Ferner ist ein Abstellen auf die fünf anderen genannten Betriebe außerhalb Baden-Württembergs rechtlich nicht zulässig. Dies würde im Ergebnis aber auch zu keinem höheren Branchenzuschlag führen wegen des vorzunehmenden Abzugs von 10 % bei der Berechnung des Deckelungsbetrages.
Bei den entschiedenen Rechtssachen handelt es sich um sog.
Pilotverfahren für insgesamt über 70 Klagen.
Für die Kläger ist das Rechtsmittel der Berufung zum LAG
Baden-Württemberg gegeben (Az.: 18 Ca 2617/15 u.a.)