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Datum: 09.06.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 335/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche personenbedingte Kündigung vom 08.08.2025 nicht zum 31.03.2026 beendet wurde.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt.
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.548,32.