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Datum: 12.02.2025
Aktenzeichen: 21 TaBV 4/21
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1/Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. April 2021- 3 BV 42/20 -
wird auch in Bezug auf Ziffer 2 der Entscheidungsformel - soweit das Verfahren insofern nicht bereits eingestellt ist - mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Zustimmungsersetzung auf die Umgruppierung von der Beschäftigungsgruppe II. in die
Lohntätigkeitsgruppe I., Lohnstufe 3b) des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und
Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 06. Juni 2024
bezieht.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.