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Datum: 20.03.2025
Aktenzeichen: 10 Sa 40/24
1. Soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23.
Juli 2024 - 2 Ca 103/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 31. Januar 2024 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
2. Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Klägerin 1/3.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.