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Unterschiedliche tarifliche Nachtarbeitszuschläge für Schichtarbeit (40 %) und sonstige Nachtarbeit (50 %) sind rechtmäßig.

Datum: 20.07.2020

Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts hatte mit Urteilen vom 16.06.2020 darüber zu entscheiden, ob unterschiedliche tarifliche Zuschläge für nächtliche Schichtarbeit und für sonstige Nachtarbeit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Manteltarifvertrag zwischen einem Heilbronner Produktionsunternehmen und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sieht für Nachtarbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt, einen Zuschlag zum Stundenlohn von 50 % und für Schichtarbeit von 22.00 bis 06.00 Uhr von 40 % vor. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) haben die in Schichtarbeit eingesetzten Kläger hierin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gesehen. Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die unterschiedlichen Zuschlagshöhen bewegen sich innerhalb des Wertungs-, Beurteilungs- und Ermessenspielraums der Tarifvertragsparteien. Die Berufung wurde zugelassen (5 Ca 194/19, 5 Ca 195/19).

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