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Anspruch auf Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ auch bei abschlagsfreier Rente?

Datum: 07.12.2015

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 5 Abs. 7 des für den öffentlichen Dienst abgeschlossenen Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 (TV-ATZ) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an das Altersteilzeitverhältnis tatsächlich und nahtlos eine vorgezogene und abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt. Der im Mai 1951 geborene Arbeitnehmer trat bei seinem öffentlichen Arbeitgeber am 1.10.2008 ein Altersteilzeitverhältnis an. Dessen Laufzeit wurde bis 31.05.2014 vereinbart, da der Arbeitnehmer ab 01.06.2014 eine vorgezogene, abschlagsgeminderte Rente antreten wollte. Nach dem "Rentenpaket", das im Jahr 2014 vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, erhielt der Arbeitnehmer die Möglichkeit, ab 01.07.2014 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte anzutreten. Dies tat er und verlangte nun eine Abfindung nach § 5 Abs. 7 TV-ATZ mit dem Argument, maßgebend sei die Prognose bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags.
Dem folgte das Arbeitsgericht nicht und wies die Klage ab. Es schloss sich der Rechtsansicht des LAG Schleswig-Holstein an (Urteil vom 19.05.2015 - 1 Sa 370 b/14) und kam nach der Auslegung des Tarifvertrages zu dem Ergebnis, dass der Abfindungsanspruch nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich eine abschlagsgeminderte Rente in Anspruch nimmt. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass nicht auf die Prognose bei Vertragsabschluss abgestellt werden kann, auch wenn der Wortlaut dafür spräche. Die Tarifvorschrift ist eine Kompensationsregelung, die nur den Arbeitnehmer entschädigen soll, der vorzeitig mit Abschlägen in Rente geht. Eine Überkompensation (abschlagsfreie Rente plus Abfindung) bezweckt § 5 Abs. 7 TV-ATZ nicht. Auch muss sich der Rentenantritt nahtlos an das Altersteilzeitverhältnis anschließen. Der Arbeitnehmer hätte diese Möglichkeit mit einer abschlagsgeminderten Rente gehabt. Der Umstand, dass er diese nicht beantragte, sondern sich ab 01.07.2014 für die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte entschied, beruhte auf seiner freien Entscheidung und begründet keinen Abfindungsanspruch.


Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 10.11.2015, 5 Ca 73/15

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