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Arbeitsgericht hat die Kündigungen der Firma Würth im Rechtsstreit mit Daniel Hurlebaus für unwirksam erklärt

Datum: 27.11.2019

Die zweite Kammer des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – hat in dem zwischen dem Arbeitnehmer Daniel Hurlebaus und der Firma Adolf Würth GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin anhängigen Rechtsstreit durch streitiges Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen 2 Ca 299/18) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis des Herrn Hurlebaus durch keine der drei in Streit stehenden Arbeitgeberkündigungen aufgelöst worden ist.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Firma Würth habe die erste Kündigung vom 28. Juni 2018 inhaltlich gar nicht verteidigt. Hinsichtlich der weiteren fristlosen Kündigung vom 26. April 2019, welche die Firma Würth auf angebliche Datenschutzverstöße gestützt hatte, sei dieser der Nachweis nicht gelungen, dass Herr Hurlebaus die in Frage stehenden E-Mails versandt hatte. Die dritte Kündigung vom 3. Mai 2019 hatte die Firma Würth damit begründet, dass Herr Hurlebaus einen ihrer Geschäftsführer einer Straftat nach § 119 BetrVG bezichtigt habe. Er habe insoweit behauptet, ihm sei Geld angeboten worden, wenn er von seiner Initiative zur Gründung eines Betriebsrats im Unternehmen Abstand nehme. Das Arbeitsgericht hielt auch diesen Vorwurf für unbegründet. Es entschied nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass die vernommene Zeugin den Vorwurf der Firma Würth nicht bestätigt habe. Auch auf die vom Kläger geposteten YouTube-Videos lasse sich der Kündigungsvorwurf nicht stützen.

Ferner wies das Gericht einen von der Firma Würth gestellten Antrag zurück, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass keine Gründe dafür vorliegen würden, nach denen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten wäre. Auf die vom Kläger in einem YouTube Video getätigten Äußerungen lasse sich der Auflösungsantrag nicht stützen. Die Äußerungen von Herrn Hurlebaus seien – so das Gericht weiter - von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellten keine reine Schmähkritik dar.

Im Übrigen verurteilte das Arbeitsgericht die Firma Würth zur Weiterbeschäftigung und zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ferner gab es den auf Zahlung von Lohn gerichteten Zahlungsanträgen des Herrn Hurlebaus statt.



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