Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten - Urteil 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 (Entscheidungsgründe)

Datum: 23.02.2012

Kurzbeschreibung: 

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.