Der Kläger ist seit fast 30 Jahren beim SWR als (leitender) Redakteur beschäftigt. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 2008 ist er mit der Hälfte seiner Arbeitszeit als Dozent (Professor) an der Filmakademie Ludwigsburg tätig; mit deren anderen Hälfte soll der Kläger herausragende Filmprojekte entwickeln.
Für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Juli 2014 wurde der Kläger befristet zum Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Bestellung bis zum 31. Juli 2019 verlängert. Im Jahr 2012 sagte der SWR dem Kläger zu, größere Filmprojekte realisieren zu können. Für die Anfertigung des Drehbuchs und für die Regie wurde der Kläger unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt.
Im Jahr 2018 kam es im Anschluss an eine interne Revision zu Gesprächen zwischen den Parteien. Es ist streitig, ob der Kläger hieraus schließen durfte, dass seine Tätigkeit als Abteilungsleiter über den 31. Juli 2019 andauern werde. Im April 2019 teilte der SWR dem Kläger mit, dass die Vereinbarung betr. seine Abteilungsleiterfunktion nicht verlängert werde. Wenig später erklärte der SWR, dass damit auch die Nebenabrede über die Realisierung von Filmprojekten ende.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger im Wesentlichen die Feststellung, dass ihn der SWR weiterhin als Abteilungsleiter zu beschäftigten habe und die Zusage über die Realisierung von Filmprojekten größeren Umfangs fortbestehe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 2021 die Klage auf Beschäftigung als Abteilungsleiter abgewiesen, der Klage auf Fortbestand der Zusage aber stattgegeben.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger der Stattgabe seiner Klage in vollem Umfang, während die Beklagte mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt.
Berufungstermin am Montag, 11. Juli 2021, 10:00 Uhr, Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg,
Saal 4 (8. OG),
Az: 1 Sa 39/21
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